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Satzung des Post-Sportvereins Norden e.V.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 15. März 1996 im
Vereinsheim "Gartenhaus".
Gültig vom 16. Juli 1996 an.
Geändert am 07. April 2000.
Geändert am 13. Februar 2009
Liebe Sportkameradin! Lieber Sportkamerad!
Ein Verein kann nur funktionieren, wenn er vom gemeinsamen
Engagement seiner Mitglieder getragen wird. Wie in jeder größeren
Vereinigung in unserer Gesellschaft sind dabei natürlich gewisse
Ordnungen erforderlich, Diese Ordnungen sind im Vereinsrecht für
eingetragene Vereine festgelegt. Im Rahmen dieses Vereinsrechts
haben wir unsere Satzung überarbeitet und neu gefaßt, so daß sie
jetzt den heutigen Gegebenheiten und Erfordernissen entspricht.
Unsere nunmehr genehmigte neue Satzung soll Ihnen Ihren Verein
näher bringen und Ihnen über Ihre Rechte und Pflichten als
Mitglied des Postsportvereins Norden e.V. etwas sagen.
Im Jahr 1984 schrieb unser heutiger Ehrenvorsitzender und
damaliger 1. Vorsitzender Otto Suckow als Vorwort für unsere
Satzung folgenden Text:
Unsere "Wegwerfgesellschaft" beginnt sich zu besinnen, und zwar
daß eines der menschlichen Güter, unsere Gesundheit, nach dem
"Wegwerfen" nicht wieder zurückzugewinnen ist.
Wir alle aber können unsere Gesundheit behalten, wenn wir unsere
Zeit, unsere Freizeit richtig nutzen.
Wie? Durch Abschalten von der Hetze und dem Streß des
Tages, durch zielstrebiges Einhalten von unbeschwerten geselligen
Stunden in regelmäßiger Wiederkehr. Jeder für sich oder alle
gemeinsam zum Vergnügen und für die ganze Familie.
Wodurch? Durch fröhlichen Freizeit- und Familiensport.
Und wo? In Ihrem Postsportverein Norden e.V. mit seinen
schönen Sportheimräumen.
Und wann? Zu den Übungszeiten des Trainingsplanes im
Aushangkasten am Vereinsheim und auf unserer Internetseite.
Und warum gerade dort? Ihr Postsportverein Norden e.V.
bietet Ihnen eine vielfältige Palette der verschiedensten
Sportarten - hier findet jeder seinen Sport - und: "Sport macht
Spaß und ist gesund!"
Ich meine, dem ist nichts hinzuzufügen, denn er ist nach wie vor
aktuell. Heute wird mit
dem Slogan "Sport ist im Verein am schönsten!" geworben. Helfen
Sie bitte alle mit, daß diese Aussage auch für die sportlichen
Aktivitäten innerhalb unseres Postsportvereins Norden gilt.
In diesem Sinne
Ihr
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Eduard Buss, Ehrenvorsitzender
Norden, im April 1996 |
Manfred Mickeleit, 1.Vorsitzender
Norden, im Februar 2009 |
Satzung des Postsportvereins Norden e.V
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Postsportverein Norden e.V.",
nachstehend "PSV" genannt.
(2) Der PSV hat seinen Sitz in Norden und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der PSV ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.
(LSB) und der zuständigen Landesfachverbände.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, durch die Förderung des Sports.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des PSV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach
Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen
nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.
(5) Bei Auflösung des PSV oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen dem Kreissportbund Aurich e.V. (KSB) zu und ist
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Ablehnung
bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn nichts
anderes vereinbart wurde, mit dem Ersten des Monats, in dem der
Antrag beim Verein eingegangen ist.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Er ist
frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluß
eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer zweimonatigen
Kündigungsfrist möglich. In begründeten Fällen kann der Vorstand
von dieser Regelung abweichen.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
(a) wegen schwerwiegender Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen oder Mißachtung der zur Durchführung des
Vereinslebens getroffenen Maßnahmen der Organe des Vereins.
(b) wegen Zahlungsrückstand trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung.
(c) wegen eines schweren Verstoßes gegen das Ansehen oder die
Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
(d) wegen unehrenhafter Handlungen.
(4) Dem Mitglied sind die erhobenen Vorwürfe schriftlich
mitzuteilen. Ihm ist innerhalb einer angemessenen Frist von
mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich zu äußern.
(5) Der Ausschluß ist dem Mitglied unverzüglich bekanntzugeben.
(6) Gegen den Ausschluß ist innerhalb einer Frist von vier Wochen
Berufung an den Vorsitzenden des Ehrenrates zulässig.
(7) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch an den PSV.
Seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung, den
Ordnungen und Richtlinien des PSV zu verhalten.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen
verpflichtet.
§ 6 Beiträge, Umlagen
(1) Der Mitgliederbeitrag sowie Aufnahmebeiträge, Sonderbeiträge
und Umlagen für alle Mitglieder werden auf Antrag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Zusätzliche Aufnahmebeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen
können von den Abteilungen nur mit Zustimmung des Vorstandes
festgelegt werden.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung von
Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge und Umlagen
ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Ehrungen
Der Vorstand verleiht bei Jubilarehrungen entsprechende Präsente
für Verdienste um den Verein bzw. für langjährige Mitgliedschaft.
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben., können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
ernannt werden.
ORGANE
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
(a) Mitgliederversammlung
(b) Sportrat
(c) Vorstand
(d) Jugendausschuß
(e) Ehrenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im 1. Halbjahr
durchzuführen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn
(a) ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Vorstand beantragen
oder
(b) auf Beschluß des Vorstandes oder des Sportrates.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für:
(a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
(b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
(c) Verabschiedung der Jahresrechnung
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des
Jugendwartes / der . Jugendwartin (alle zwei Jahre)
(f)) Wahl der Kassenprüfer (alle vier Jahre)
(g) Wahl des Vorsitzenden des Ehrenrates (alle vier Jahre)
(h) Beschlußfassung über die Satzung
(i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(j) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
(k) Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch
Aushang und auf der Internetseite einzuberufen. Zwischen dem Tag
der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung muß
mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Anträge auf
Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden
Vorschriften wörtlich und mit Begründung bis zum 15. Januar des
Jahres beim Vorsitzenden vorliegen. Das Verfahren für sonstige
Anträge wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von
der Versammlung bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Schriftliche Abstimmungen werden durchgeführt, wenn dies ein
Drittel der Stimmen verlangt.
(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen beschlossen werden.
(6) Zur Auflösung des PSV ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder erforderlich.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.
Lebensjahr an.
(2) Gewählt werden können nur voll geschäftsfähige Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr ´vollendet haben.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Geschäftsführer
(d) dem Kassenwart
(e) dem Schriftführer
(f) dem Jugendwart
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
Kassenwart und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen ist nach außen
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des PSV dürfen
sie ihre Vertretungsmacht nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Aufgaben auszuüben.
(3) Der Vorstand hat
(a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen,
(b) die laufenden Geschäfte des PSV zu führen und
(c) den Haushaltsplan aufzustellen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im
Amt. Durch einen mit zwei Dritteln der Stimmen gefaßten
Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung können Mitglieder des
Vorstandes abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied
bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
(5) Der Jugendwart wird von der Vereinsjugendversammlung gewählt.
Scheidet er während der Amtsperiode aus, kann der Jugendausschuß
bis zur nächsten Vereinsjugendversammlung einen Nachfolger
berufen.
(6) Jedes Vorstandsmitglied vertritt seinen Aufgabenbereich nach
Maßgabe der Entscheidungen des Vorstandes alleinverantwortlich.
§ 15 Sportrat
(1) Dem Sportrat gehören an:
(a) die Mitglieder des Vorstandes,
(b) die Abteilungsleiter oder deren Vertreter und
(c) der Sozialwart und der Pressewart.
(d) die Sportgruppenleiter, soweit erforderlich.
(2) Der Sportrat beschließt über
(a) grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten des PSV, soweit
dafür nicht . die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(b) die Ordnungen und Richtlinien des PSV
(c) Beschlüsse nach § 18.4 der Satzung
(d) die Gründung oder Auflösung von Abteilungen.
§ 16 Abteilungen
(1) Abteilungen werden im Bedarfsfall durch Beschluß des
Sportrates gegründet oder aufgelöst.
(2) Sie werden sportlich und verwaltungstechnisch von einem von
der Abteilung zu wählenden Abteilungsleiter geführt. Die Abteilung
kann weitere Mitglieder für Aufgabenbereiche wählen. Jede
Abteilung führt einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung durch.
(3) Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich
und hat auf Verlangen jederzeit Bericht zu erstatten. Der Vorstand
ist verpflichtet, dem Abteilungsleiter jederzeit Auskünfte, die
die Abteilung betreffen, zu erteilen.
(4) Die Abteilungen können vom Kassenwart Vorschüsse zur
Bestreitung ihrer Ausgaben . . . erhalten. Die Ausgaben sind zu
belegen.
(5) Der Abteilungsleiter ist berechtigt, Mitglieder bei Verstößen
gegen die Sportdisziplin vorläufig vom Sportbetrieb
auszuschließen.
§ 17 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren
zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter. Sie dürfen keine Funktion im
PSV ausüben.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kassen des PSV einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr zu prüfen und dem
Vorstand darüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen ggf.
die Entlastung des Vorstandes.
§ 18 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden und
(b) vier Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende, der von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt wird, muß das 35. Lebensjahr
vollendet haben und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins
sein. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Sportrat
angehören.
(3) Je ein Beisitzer wird vom Vorstand, vom Ehrenratsvorsitzenden,
dem zuständigen Abteilungsleiter und dem Mitglied, das den
Ehrenrat anruft, bestellt.
(4) Der Ehrenrat entscheidet über Berufungen von Mitgliedern zu
Beschlüssen gem. § 4.3 der Satzung. Er tritt spätestens vier
Wochen nach Einlegung der Berufung auf Antrag des
Ehrenratsvorsitzenden zusammen. Er beschließt nach mündlicher
Verhandlung. Den Beteiligten ist Zeit und Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem Betroffenen und
dem Vorstand schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
§ 19 Ausschüsse
(1) Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen.
(2) Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgabe in eigener Verantwortung
wahr. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Die Tätigkeit der Ausschüsse endet mit Ablauf der Amtszeit
oder durch Beschluß des Vorstandes.
§ 20 PSV - Jugend
(1) Die PSV-Jugend ist die Jugendgemeinschaft des Vereins. Sie
wird von den Kindern, den Jugendlichen und den im Jugendbereich
gewählten oder berufenen Mitarbeitern gebildet.
(2) Die PSV-Jugend gibt sich durch die Vereinsjugendversammlung im
Rahmen der Satzung eine Jugendordnung. Sie führt und verwaltet
sich nach dieser Jugendordnung selbständig.
(3) Beschlüsse grundsätzlicher Art, die nicht der Zustimmung des
Vorstandes gefunden haben, werden an den Jugendausschuß bzw. die
Vereinsjugendversammlung zurückverwiesen. Werden sie dort erneut
bestätigt, entscheidet der Sportrat endgültig.
§ 21 Protokollierung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Organe ist unter Angabe von Ort, Zeit und
Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben.
§ 22 Ordnungen und Richtlinien
Die Führung der laufenden Geschäfte und in der Satzung nicht
festgelegter Verfahren und Fragen werden durch eine
Geschäftsordnung geregelt. Neben der Geschäftsordnung können
weitere Ordnungen und Richtlinien erlassen werden.
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