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Satzung des Post-Sportvereins Norden e.V.

 

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 15. März 1996 im Vereinsheim "Gartenhaus".

Gültig vom 16. Juli 1996 an.
Geändert am 07. April 2000.
Geändert am 13. Februar 2009

 


Liebe Sportkameradin! Lieber Sportkamerad!

Ein Verein kann nur funktionieren, wenn er vom gemeinsamen Engagement seiner Mitglieder getragen wird. Wie in jeder größeren Vereinigung in unserer Gesellschaft sind dabei natürlich gewisse Ordnungen erforderlich, Diese Ordnungen sind im Vereinsrecht für eingetragene Vereine festgelegt. Im Rahmen dieses Vereinsrechts haben wir unsere Satzung überarbeitet und neu gefaßt, so daß sie jetzt den heutigen Gegebenheiten und Erfordernissen entspricht.
Unsere nunmehr genehmigte neue Satzung soll Ihnen Ihren Verein näher bringen und Ihnen über Ihre Rechte und Pflichten als Mitglied des Postsportvereins Norden e.V. etwas sagen.

Im Jahr 1984 schrieb unser heutiger Ehrenvorsitzender und damaliger 1. Vorsitzender Otto Suckow als Vorwort für unsere Satzung folgenden Text:

Unsere "Wegwerfgesellschaft" beginnt sich zu besinnen, und zwar daß eines der menschlichen Güter, unsere Gesundheit, nach dem "Wegwerfen" nicht wieder zurückzugewinnen ist.
Wir alle aber können unsere Gesundheit behalten, wenn wir unsere Zeit, unsere Freizeit richtig nutzen.


Wie? Durch Abschalten von der Hetze und dem Streß des Tages, durch zielstrebiges Einhalten von unbeschwerten geselligen Stunden in regelmäßiger Wiederkehr. Jeder für sich oder alle gemeinsam zum Vergnügen und für die ganze Familie.
Wodurch? Durch fröhlichen Freizeit- und Familiensport.
Und wo? In Ihrem Postsportverein Norden e.V. mit seinen schönen Sportheimräumen.
Und wann? Zu den Übungszeiten des Trainingsplanes im Aushangkasten am Vereinsheim und auf unserer Internetseite.
Und warum gerade dort? Ihr Postsportverein Norden e.V. bietet Ihnen eine vielfältige Palette der verschiedensten Sportarten - hier findet jeder seinen Sport - und: "Sport macht Spaß und ist gesund!"

Ich meine, dem ist nichts hinzuzufügen, denn er ist nach wie vor aktuell. Heute wird mit
dem Slogan "Sport ist im Verein am schönsten!" geworben. Helfen Sie bitte alle mit, daß diese Aussage auch für die sportlichen Aktivitäten innerhalb unseres Postsportvereins Norden gilt.

In diesem Sinne
Ihr
 

Eduard Buss, Ehrenvorsitzender
Norden, im April 1996

Manfred Mickeleit, 1.Vorsitzender
Norden, im Februar 2009

 


Satzung des Postsportvereins Norden e.V

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Postsportverein Norden e.V.", nachstehend "PSV" genannt.
(2) Der PSV hat seinen Sitz in Norden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der PSV ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB) und der zuständigen Landesfachverbände.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, durch die Förderung des Sports.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des PSV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.
(5) Bei Auflösung des PSV oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Kreissportbund Aurich e.V. (KSB) zu und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Verein eingegangen ist.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Er ist frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich. In begründeten Fällen kann der Vorstand von dieser Regelung abweichen.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(a) wegen schwerwiegender Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung der zur Durchführung des Vereinslebens getroffenen Maßnahmen der Organe des Vereins.
(b) wegen Zahlungsrückstand trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
(c) wegen eines schweren Verstoßes gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
(d) wegen unehrenhafter Handlungen.
(4) Dem Mitglied sind die erhobenen Vorwürfe schriftlich mitzuteilen. Ihm ist innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Ausschluß ist dem Mitglied unverzüglich bekanntzugeben.
(6) Gegen den Ausschluß ist innerhalb einer Frist von vier Wochen Berufung an den Vorsitzenden des Ehrenrates zulässig.
(7) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch an den PSV. Seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien des PSV zu verhalten.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.

§ 6 Beiträge, Umlagen
(1) Der Mitgliederbeitrag sowie Aufnahmebeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen für alle Mitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Zusätzliche Aufnahmebeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen können von den Abteilungen nur mit Zustimmung des Vorstandes festgelegt werden.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge und Umlagen ermäßigen oder erlassen.

§ 7 Ehrungen
Der Vorstand verleiht bei Jubilarehrungen entsprechende Präsente für Verdienste um den Verein bzw. für langjährige Mitgliedschaft. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben., können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

ORGANE
§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:
(a) Mitgliederversammlung
(b) Sportrat
(c) Vorstand
(d) Jugendausschuß
(e) Ehrenrat

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im 1. Halbjahr durchzuführen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
(a) ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen
oder
(b) auf Beschluß des Vorstandes oder des Sportrates.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
(b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
(c) Verabschiedung der Jahresrechnung
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes / der . Jugendwartin (alle zwei Jahre)
(f)) Wahl der Kassenprüfer (alle vier Jahre)
(g) Wahl des Vorsitzenden des Ehrenrates (alle vier Jahre)
(h) Beschlußfassung über die Satzung
(i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(j) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
(k) Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Aushang und auf der Internetseite einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung muß mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich und mit Begründung bis zum 15. Januar des Jahres beim Vorsitzenden vorliegen. Das Verfahren für sonstige Anträge wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von der Versammlung bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Schriftliche Abstimmungen werden durchgeführt, wenn dies ein Drittel der Stimmen verlangt.
(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.
(6) Zur Auflösung des PSV ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
(2) Gewählt werden können nur voll geschäftsfähige Mitglieder, die das 18. Lebensjahr ´vollendet haben.

§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Geschäftsführer
(d) dem Kassenwart
(e) dem Schriftführer
(f) dem Jugendwart

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassenwart und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen ist nach außen allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des PSV dürfen sie ihre Vertretungsmacht nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben auszuüben.

(3) Der Vorstand hat
(a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen,
(b) die laufenden Geschäfte des PSV zu führen und
(c) den Haushaltsplan aufzustellen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Durch einen mit zwei Dritteln der Stimmen gefaßten Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstandes abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

(5) Der Jugendwart wird von der Vereinsjugendversammlung gewählt. Scheidet er während der Amtsperiode aus, kann der Jugendausschuß bis zur nächsten Vereinsjugendversammlung einen Nachfolger berufen.

(6) Jedes Vorstandsmitglied vertritt seinen Aufgabenbereich nach Maßgabe der Entscheidungen des Vorstandes alleinverantwortlich.


§ 15 Sportrat
(1) Dem Sportrat gehören an:
(a) die Mitglieder des Vorstandes,
(b) die Abteilungsleiter oder deren Vertreter und
(c) der Sozialwart und der Pressewart.
(d) die Sportgruppenleiter, soweit erforderlich.

(2) Der Sportrat beschließt über
(a) grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten des PSV, soweit dafür nicht . die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(b) die Ordnungen und Richtlinien des PSV
(c) Beschlüsse nach § 18.4 der Satzung
(d) die Gründung oder Auflösung von Abteilungen.

§ 16 Abteilungen
(1) Abteilungen werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Sportrates gegründet oder aufgelöst.
(2) Sie werden sportlich und verwaltungstechnisch von einem von der Abteilung zu wählenden Abteilungsleiter geführt. Die Abteilung kann weitere Mitglieder für Aufgabenbereiche wählen. Jede Abteilung führt einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung durch.
(3) Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und hat auf Verlangen jederzeit Bericht zu erstatten. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Abteilungsleiter jederzeit Auskünfte, die die Abteilung betreffen, zu erteilen.
(4) Die Abteilungen können vom Kassenwart Vorschüsse zur Bestreitung ihrer Ausgaben . . . erhalten. Die Ausgaben sind zu belegen.
(5) Der Abteilungsleiter ist berechtigt, Mitglieder bei Verstößen gegen die Sportdisziplin vorläufig vom Sportbetrieb auszuschließen.

§ 17 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter. Sie dürfen keine Funktion im PSV ausüben.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kassen des PSV einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr zu prüfen und dem Vorstand darüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.

§ 18 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden und
(b) vier Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende, der von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, muß das 35. Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Sportrat angehören.

(3) Je ein Beisitzer wird vom Vorstand, vom Ehrenratsvorsitzenden, dem zuständigen Abteilungsleiter und dem Mitglied, das den Ehrenrat anruft, bestellt.

(4) Der Ehrenrat entscheidet über Berufungen von Mitgliedern zu Beschlüssen gem. § 4.3 der Satzung. Er tritt spätestens vier Wochen nach Einlegung der Berufung auf Antrag des Ehrenratsvorsitzenden zusammen. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung. Den Beteiligten ist Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Vorstand schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

§ 19 Ausschüsse
(1) Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen.
(2) Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgabe in eigener Verantwortung wahr. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Die Tätigkeit der Ausschüsse endet mit Ablauf der Amtszeit oder durch Beschluß des Vorstandes.

§ 20 PSV - Jugend
(1) Die PSV-Jugend ist die Jugendgemeinschaft des Vereins. Sie wird von den Kindern, den Jugendlichen und den im Jugendbereich gewählten oder berufenen Mitarbeitern gebildet.
(2) Die PSV-Jugend gibt sich durch die Vereinsjugendversammlung im Rahmen der Satzung eine Jugendordnung. Sie führt und verwaltet sich nach dieser Jugendordnung selbständig.
(3) Beschlüsse grundsätzlicher Art, die nicht der Zustimmung des Vorstandes gefunden haben, werden an den Jugendausschuß bzw. die Vereinsjugendversammlung zurückverwiesen. Werden sie dort erneut bestätigt, entscheidet der Sportrat endgültig.

§ 21 Protokollierung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Organe ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 22 Ordnungen und Richtlinien
Die Führung der laufenden Geschäfte und in der Satzung nicht festgelegter Verfahren und Fragen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Neben der Geschäftsordnung können weitere Ordnungen und Richtlinien erlassen werden.


 

Post-Sportverein Norden e.V.

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